Zulässigkeit eines Drittplattformverbots für Luxusprodukte bei einem selektiven Vertriebsnetz

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 06.12.2017, Aktenzeichen: C – 230/16, unter anderem mit der Frage auseinandergesetzt, ob es rechtmäßig ist, als Unternehmen seinen Vertragshändlern zu verbieten, die Produkte über Drittplattformen wie zum Beispiel Amazon oder ebay zu verkaufen, sofern das Unternehmen seine Produkte über ein selektives Vertriebsnetz vertreibt und dadurch das Luxus-Image seiner Marke wahren möchte.

In seinem Urteil hat der EuGH hat folgende Entscheidung getroffen:

Anbieter von Luxusprodukten können ihren Vertragshändlern verbieten, die Waren über Drittplattformen wie zum Beispiel Amazon oder ebay zu verkaufen. Ein solches Verbot ist geeignet, das Luxus-Image der Waren sicherzustellen, sofern es sich um ein selektives Vertriebssystem handelt. Voraussetzungen eines zulässigen selektiven Vertriebssystems sind erfüllt, wenn die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, welche einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, und die festgelegten Kriterien hierbei nicht über das erforderliche Maß hinausgehen.

Pauschalen Plattformverboten wird durch dieses Urteil jedoch ein Riegel vorgeschoben. Hersteller von Luxusprodukten müssen Kriterien festlegen, wonach Händler Produkte über Drittplattformen wie ebay oder Amazon vertreiben dürfen.

 

Dies war gerade in Deutschland bisher fraglich. Mit der Entscheidung des EuGH ist nun ein erster Schritt getan, die Gefahr der Verwässerung der eigenen Marke durch drohenden Zwang und markenschädigenden Kooperation mit Dritten, wie beispielsweise marktmächtigen Drittplattformen im Internet zu verhindern.

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