In zwei ähnlichen Entscheidungen haben die Oberlandesgerichte München (31 Wx 299/17 vom 12.10.2017) und Nürnberg (12 W 1866/17 vom 23.11.2017) entschieden, dass eine unpräzise Prozentangabe der Beteiligung an einer GmbH auch bei Kleinstbeteiligungen unzulässig ist.
Nach § 40 Abs. 1 GmbHG ist für jeden Geschäftsanteil anzugeben, welche prozentuale Beteiligung am Stammkapital er bildet. Beide Gerichte haben nun entschieden, dass auch bei Kleinstbeteiligungen eine in-etwa-Angabe wie „unter 1%“ nicht im Handelsregister eingetragen werden kann. Bei einem Anteil von z. B. 1 Euro an 50.000 ist demnach die Angabe „0,002%“ nötig.