Seit dem 06.01.2018 haben Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Mitarbeitern einen individuellen Auskunftsanspruch über die Kriterien für das eigene Entgelt, das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer und über die Höhe des Vergleichsentgelts.
Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. Durch größere Transparenz soll entgeltbezogene Benachteiligung wegen des Geschlechts vermindert werden (Stichwort: geschlechtsneutrale betrieblichen Entgeltsysteme und Förderung der Lohngleichheit).
Gesetzeswortlaut:
https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg/BJNR215210017.html