Nach § 53 Abs. 2 S. 1 GmbHG ist der satzungsändernde Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH notariell zu beurkunden.
Das Gesetz sieht keine Unterschriften der teilnehmenden Gesellschafter hierzu vor. Es reicht daher zur Eintragung der Satzungsänderung die Urkunde mit der alleinigen Unterschrift des Notars.
Hiervon besteht auch dann keine Ausnahme, wenn die Gesellschaft lediglich einen Gesellschafter hat und dessen Unterschrift einfach beizubringen wäre. Auch dann kann das Registergericht die Eintragung der Satzungsänderung nicht unter Hinweis auf eine nötige Unterzeichnung durch den Alleingesellschafter verweigern (OLG Celle Beschluss vom 13.02.2017, 9 W 13/17).