Freistellung von BR-Mitgliedern: Leiharbeitnehmer sind mitzuzählen!

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 18.01.2017 (7 ABR 60/15) entschieden, dass Leiharbeitnehmer bei der Feststellung der für die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder maßgeblichen Belegschaftsstärke im Entleiherbetrieb zu berücksichtigen sind, wenn sie zu dem regelmäßigen Personalbestand des Betriebs gehören.

Hintergrund ist § 38 Betriebsverfassungsgesetz, der die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern regelt („Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900      Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder, 901 bis 1.500 Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder, …“).

Begründet wird dies insbesondere damit, dass der Arbeitsaufwand des Betriebsrats nicht nur durch die Stammbelegschaft, sondern maßgeblich auch durch Leiharbeitnehmer bestimmt wird. Für die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer soll die Personalstärke maßgeblich sein, die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Für die entsprechende Feststellung soll eine rückblickende Betrachtung anzustellen sein, für die ein Zeitraum zwischen sechs Monaten bis zwei Jahren als angemessen erachtet wird, als auch eine Prognose, bei der konkrete Veränderungsentscheidungen zu berücksichtigen sind. Werden Arbeitnehmer nicht ständig, sondern lediglich zeitweilig beschäftigt, soll es für die Frage der regelmäßigen Beschäftigung darauf ankommen, ob sie normalerweise während des größten Teils eines Jahres, d.h. länger als sechs Monate, beschäftigt werden. Das soll auch für Leiharbeitnehmer gelten, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird.

Diese Entscheidung sollten insbesondere jene Unternehmen bedenken, deren Belegschaftsstärke an den entsprechenden Schwellenwerten des § 38 BetrVG liegt.

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