Lizenznehmerin für „Davidoff“ Parfüm klagt gegen eBay-Verkauf von Produktfälschungen

Nature 3Die Klägerin ist Lizenznehmerin für die Herstellung und den Vertrieb von „Davidoff“ Parfüms. Ein Dritter bot über die Auktionsplattform eBay im Januar 2011 ein Parfüm unter der Marke „Davidoff“ an, das sich als Produktfälschung herausstellte. Nach Auskunft von eBay stammte das Angebot von einer S.F., deren Daten eBay im Einzelnen übermittelte. Als Konto, auf das Zahlungen an den Anbieter erfolgen sollten, war bei eBay ein bei der beklagten Sparkasse geführtes Konto hinterlegt. 

Die Klägerin hat behauptet, dass S.F. auf eine Abmahnung hin sämtliche Ansprüche zurückgewiesen habe, weil sie nicht Verkäuferin der Produktfälschungen gewesen sei. Im Übrigen habe sie sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Die Klägerin hat die beklagte Sparkasse daher auf Auskunft über den Kontoinhaber des bei ihr geführten und im Rahmen der Auskunft von eBay benannten Kontos in Anspruch genommen. 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar lägen die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG vor. Allerdings sei die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 MarkenG, § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt, weil ihr kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut würden, deren Geheimhaltung durch ihre Natur geboten sei. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. 

§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG

In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß 

3.für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder

es sei denn, die Person wäre nach den §§ 383 bis 385 der Zivilprozessordnung im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt.

§ 383 Abs. 1 ZPO

Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: 

6.Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

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