Umfang der Haftung von Leistungsstörung bzw. Vertragsbruch

Nach dem chinesischen Recht kann ein Anspruch auch gegen den Schaden/Verlust von vertraglichen Pflichtverletzungen, inklusive den entgangenen Gewinnen geltend gemacht werden. Jedoch ist der Haftungsumfang gesetzlich auf das bei Vertragsabschluss vorhersehbare Risiko beschränkt (Art. 113 CVG). Hingegen gibt es keine gesetzliche Haftungsbeschränkung für eine Leistungsstörung im deutschen BGB.

Sowohl nach dem deutschen Recht als auch nach dem chinesischen Recht ist eine vertragliche Haftungsbeschränkung zulässig. Die Vertragsparteien können für die Entschädigungszahlung eine Grenze im Vertrag setzen. Jedoch ist es besonders im chinesischen Vertragsgesetz (Art. 114 CVG) geregelt, dass eine Vertragspartei vor dem chinesischen Volksgericht oder Schiedsgericht im laufenden Prozess eine Umstellung beantragen darf, wenn die vereinbarte Summe im Vergleich zum Schaden niedriger oder überwiegend höher ist. Hier muss man sich erst recht auf den Wortlaut des Gesetzestextes konzentrieren.  Laut Gesetz kann eine Vertragspartei vor einem chinesischen Volksgericht um eine Erhöhung der Entschädigungszahlung bitten, wenn die vereinbarte Summe niedriger als der Schaden ist. Hiergegen setzt eine Minderung bzw. Absetzung der vereinbarten Entschädigungszahlung ein, wenn die vereinbarte Summe als Schaden zu hoch ist. Das heißt, dass der chinesische Gesetzgeber der Ansicht ist, dass die Entschädigungszahlung grundsätzlich den Schaden mindestens abdecken soll. Auch eine Umstellung der vertraglichen Vereinbarung ist vor chinesischem Volkgericht/Schiedsgericht nach Klageantrag von den Vertragsparteien möglich.

Neulich ist vom obersten Chinesischen Gericht Folgendes in den Erläuterungen festgelegt worden:

Wenn der Kaufvertrag wegen Pflichtverletzung aufgehoben worden ist, kann die Vertragspartei, die ihre Vertragspflicht nicht verletzt hat, trotzdem die Vertragsklausel über die Entschädigungszahlung geltend machen gemäß Art. 26 der Erläuterung von 31.03.2012. Dies setzt aber nicht voraus, dass das Überleben einer solchen Klausel nach Vertragsaufhebung vereinbart worden ist. Ist die Entschädigungszahlung im Vergleich zu dem Schaden zu hoch, kann sie wiederum anhand des Antrags der Prozessparteien von dem Richter nach dessen Ermessung abgesetzt werden.

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