Grenzüberschreitende Sitzverlegung deutscher Kapitalgesellschaften – zulässig? Ja!

Am 1.11.2008 ist das Gesetz zur Modernisierung des GmbH- Rechtes und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in Kraft getreten. Hierdurch wurde einer deutschen Kapitalgesellschaften der Weg eröffnet eröffnet, den Verwaltungssitz in das Ausland zu verlegen.  Die Gesellschaft muss lediglich noch in einem deutschen Handelsregister (dem  in der Satzung ausgewiesen „Sitz“) eingetragen sein, während der Verwaltungssitz jederzeit in das Ausland verlegt werden kann. Ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit ist ausreichend, mehr bedarf es nicht, also auch keiner Satzungsänderung. Im Falle der Verwaltungssitzverlegung ist nur aus Gründen des Gläubigerschutzes eine inländische Geschäftsadresse, unter der die Gesellschaft erreicht werden kann, im Handelsregister einzutragen. Deutsches Gesellschaftsrecht bleibt anwendbar.

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