Nietzer&Häusler obsiegt am Bundesgerichtshof

Zulässig­keit der Über­nah­me an­walt­li­cher Man­da­te durch ge­misch­te Be­ra­ter­so­zietät

Änderung der Rechtsprechung: Sozietät bestehend aus Anwälten und Steuerberatern darf sich zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten – Folgemandat bezieht sich im Zweifel auch auf die Beratersozietät

BRAO § 59a; RBerG Art. 1 § 3 Nr. 2, § 5 Nr. 2; RDG § 5; BGB § 675 Abs. 1

Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten.

BGB §§ 133 , 157 , 164 Abs. 2

Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zustande.

(BGH-Urteil vom 9.12.2010 – IX ZR 44/10)

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