KEINE ANERKENNUNG BEI „FÜHRERSCHEINFORUMSHOPPING“ – EUGH

Generalanwalt Yves Bot hat am 31. März 2011 seine Schlussanträge in der Rechtssache C-184/10 vorgelegt. In dem Vorabentscheidungsersuchen wird sich der EuGH mit der Frage auseinandersetzen, ob einer Bürgerin die Anerkennung einer Fahrerlaubnis eines anderen Mitgliedstaates verweigert werden kann, wenn sie dort gegen das Wohnsitzprinzip verstoßen hat. Hintergrund des Verfahrens ist der Antrag einer deutschen Staatsbürgerin, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat, ihre Fahrerlaubnisprüfung jedoch in Tschechien abgelegt hatte. Die tschechischen Behörden hatten der Antragstellerin nach Bestehen der Prüfung in Tschechien eine Fahrerlaubnis ausgestellt, darin allerdings vermerkt, dass sie gegen das Wohnsitzprinzip gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG verstoßen habe. Als die Antragstellerin daraufhin die Anerkennung der Fahrerlaubnis in Deutschland beantragte, wurde ihr diese verweigert. Der Generalanwalt verweist in seinen Schlussanträgen auf die ursprüngliche Absicht der Führerscheinrichtlinie: Es solle EU-Bürgern ermöglicht werden, sich mit einem „Wohnsitzführerschein“ im EU-Ausland niederlassen zu können, ohne erneut eine Fahrprüfung ablegen zu müssen. Gleichzeitig sei die Führerscheinrichtlinie aber keine Berechtigung zu einem so genannten „Führerschein-Forum-Shopping“, um Führerscheinprüfungen in anderen Mitgliedstaaten abzulegen, nur weil dort weniger strenge Auflagen gelten. Deshalb habe die deutsche Verwaltungsbehörde laut Meinung des Generalanwaltes durchaus das Recht, der Antragstellerin in diesem Fall das Recht auf Anerkennung zu verweigern.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein abgelegt und mit , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Kommentar verfassen