Nachfolgend einige allgemeine und einführende Informationen in das Thema „Stiftung“. Nur als „Einstieg“ in ein komplexes Thema, welches aber durchaus Charme hat zur Lösung von Nachfolgeproblemen bzw. Schaffung von Nachfolgealternativen einerseits und Sicherung der Firmenkontinuität andererseits. Der Entschluss zur Gründung einer Stiftung kann auf einer Reihe von Beweggründen beruhen. Einerseits können unternehmerische Gründe eine Rolle spielen. So kann zur Wahrung der Unternehmenskontinuität eine Stiftung ins Leben gerufen werden, wodurch einer Zersplitterung des Familienvermögens durch Erbauseinandersetzung oder einer Entwicklung des Unternehmens gegen den Willen des Unternehmers vorgebeugt werden kann.
Andererseits spielen oft auch gemeinnützige Motive eine Rolle. Der Gesetzgeber hat dem Stiftungsgedanken durch Verbesserungen des rechtlichen und steuerlichen Rahmens weitere Impulse verliehen. Die entsprechenden steuerlichen Vorteile können allerdings nur dann beansprucht werden, wenn sich der Stiftungszweck im Rahmen der steuerlich zulässigen Zwecke hält.
Eine Stiftung stellt ein verselbständigtes rechtsfähiges Vermögen dar. Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Anerkennungsvoraussetzung nach § 80 Abs. 2 BGB ist unter anderem, dass die dauernde und nachhaltige Sicherung des Stiftungszwecks als gesichert erscheint.
Dieses Vermögen muss vom Stifter zur dauerhaften Förderung eines bestimmten Stiftungszweckes gewidmet worden sein. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Stiftung über Organe. Sie entsteht durch den Abschluss des Stiftungsgeschäftes und dessen Anerkennung durch die Stiftungsbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB). Stiftungsbehörden sind in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien (§ 3 Abs. 1 Landesstiftungsgesetz). Für uns ist das Regierungspräsidium Stuttgart zuständig.
Welchem konkreten Zweck die Stiftung dienen soll, entscheidet der Stifter bei Errichtung der Stiftung. Diesen sogenannten „Stifterwillen“ haben die Organe der Stiftung zu verwirklichen. Die Stiftung hat keine Mitglieder, sondern existiert nach ihrer Errichtung unabhängig vom Stifter oder anderen Personen, etwa den Nutznießern ihres Wirkens. Dieser Umstand macht die Stiftung „unsterblich“.
Eine hervorzuhebende Eigenschaft der Stiftung ist die grundsätzliche Unabänderlichkeit des Stifterwillens: Ist das Stiftungsgeschäft von der Stiftungsbehörde anerkannt worden, kann auch der Stifter selbst das Stiftungsgeschäft nicht mehr einseitig widerrufen (§ 82 Abs. 2 BGB). Er ist zur Übertragung des gestifteten Vermögens auf die Stiftung verpflichtet (§ 82 BGB).
Entsprechend der vielfachen Gestaltungsmöglichkeiten im Stiftungsrecht existieren Sonderformen, wie die unternehmensverbundene Stiftung, die Familienstiftung oder – als „Mischform“ zwischen beiden – die sogenannte „Doppelstiftung“. Dazu folgendes:
Die Familienstiftung ist eine Stiftung, deren Zweck ausschließlich oder überwiegend dem Interesse einer oder mehrerer bestimmter Familien dient. Zweck der Familienstiftung ist, wie oben schon erwähnt, der Schutz des Familienvermögens vor Zersplitterung. Ebenfalls eine Rolle spielen der Schutz vor dem Zugriff von Gläubigern und der Einsatz als Mittel der Nachlassplanung. So kann die Rechtsform der Stiftung als ein Mittel zur Senkung der Erbschaftssteuerbelastung eingesetzt werden.
Unternehmensverbundene Stiftungen betreiben entweder selbst ein Unternehmen oder sind als Gesellschafter an einer auf den Betrieb eines Unternehmens gerichteten Gesellschaft beteiligt. Die erste Form ist verhältnismäßig selten. Bei der Beteiligungsträgerstiftung ist wiederum zwischen zwei Typen zu unterscheiden: Unternehmensverbundene Stiftungen verfolgen entweder einen ausschließlich gemeinnützigen Zweck, den sie mittels ihrer unternehmerischen Erträge verwirklichen. Daneben gibt es auch unternehmensverbundene Stiftungen, die in erster Linie einen unternehmerischen Führungsauftrag haben und allenfalls sekundär einem gemeinnützigen Zweck dienen.
Die Unternehmensstiftung soll den Fortbestand des Unternehmens und seines Kapitals – möglichst für die Ewigkeit – gewährleisten. Außerdem soll sie die Versorgung der Unternehmerfamilie sichern. Häufig werden hierzu „Doppelstiftungsmodelle“ eingesetzt. Es werden hierzu eine gemeinnützige und eine privatnützige Stiftung errichtet. Der privatnützigen Stiftung werden durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag die unternehmerischen Entscheidungen vorbehalten, während die gemeinnützige Stiftung lediglich Erträge erhält, ohne maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung und die Ausschüttungspolitik nehmen zu können. Praktisch sind infolge dieser Gestaltung beide Gesellschaftsbeteiligungen unveräußerlich. Diese Gestaltung hat zur Folge, dass die gemeinnützige Stiftung der privatnützigen untergeordnet ist.
Im Übrigen müssen dann immer noch wichtige (auch erbschafts-) steuerliche Überlegungen angestellt werden.
Sofern Kinder vorhanden sind, sei noch auf folgende erbrechtlichen Konsequenzen hingewiesen:
Die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung kann zur Entstehung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen führen. Ein Pflichtteilsberechtigter hat einen Anspruch gegenüber den Erben auf Ergänzung des Pflichtteils, wenn Schenkungen – als solche wird die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen in diesem Zusammenhang gewertet – binnen der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers/Stifters erfolgt sind. Rechtzeitige Planung unter Einschaltung eines erbrechtlich bewanderten Notars ist angezeigt.
NIETZER & HÄUSLER kann Sie bei Stiftungsüberlegungen beraten und begleiten