Am 06.03.2018 hat der Europäische Gerichtshof eine Grundsatzentscheidung zu privaten Schiedsgerichten getroffen (Urt. v. 06.03.2018, Az. C-284/16).
In der Auseinandersetzung zwischen EU-Staaten und Investoren aus anderen EU-Ländern hält der EuGH private Schiedsgerichte für unvereinbar mit grundlegendem EU-Recht.
Solche Schiedsverfahren basieren regelmäßig auf Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen oder dem Energiechartvertrag, welche EU-Mitgliedstaaten untereinander vereinbart haben.
Diese Abkommen bestehen in der Regel aus einem Teil, welcher die Investoren bei wirtschaftlicher Betätigung in einem anderen Land vor staatlicher Willkür schützen soll, aber auch einem Verfahrensteil, durch welchen dem Investor die Möglichkeit eröffnet wird, Streitfragen von nicht-staatlichen Schiedsgerichten entscheiden zu lassen.
Letzteres ist laut EuGH unzulässig, weil das gesamte Rechtsschutz-System und damit ein Grundpfeiler der EU durch private Schiedsgerichte dieser Art umgangen und in Frage gestellt werde.
Ob die Entscheidung auch für Abkommen dieser Art in Aussenbeziehungen der EU (Asien, Amerika) fruchtbar ist, kann derzeit nicht gesagt werden. Schiedsgerichte unter rein privaten Parteien sind jedenfalls nicht betroffen.