Nachdem ein Arbeitnehmer Kollegen u.a. in einer Email an seinen Vorgesetzten beleidigt („Low Performer“, „faule Mistkäfer“) und bedroht haben sollte, wurde er zu einem Personalgespräch geladen.
Während des Gesprächs legte der Arbeitnehmer sein Smartphone offen auf den Tisch und zeichnete alles auf, ohne seinen Gesprächspartner darüber zu informieren. Einige Monate später erfuhr die Arbeitgeberin durch eine Email von der heimlichen Aufnahme. Daraufhin kündigte sie fristlos. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer. Letztlich blieb seine Kündigungsschutzklage erfolglos (LArbG Frankfurt, Az. 6 Sa 137/17 vom 23.08.2017).
Das heimliche Mitschneiden von Personalgesprächen stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Gestalt des Rechts am nicht öffentlich gesprochenen Wort (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) dar. Dieses fundamentale Grundrecht erlaube es, selbst zu bestimmen, ob Erklärungen nur den Gesprächspartnern, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten. Das bloße sichtbare Vorhandensein gebe keinen Anlass, von einer Aufzeichnung auszugehen. Vor diesem Hintergrund sei die Heimlichkeit der Aufzeichnung nicht zu rechtfertigen. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen könne auch die lange Betriebszugehörigkeit diesen schwerwiegenden Verstoß nicht kompensieren.
Aus dem Newsletter des Bundesanzeiger Verlag vom 04.01.2018