Der BGH hat in seiner Entscheidung, Az: II ZR 304/15, Klarheit darüber geschaffen, ob ein der Gesellschafterversammlung abberufener Geschäftsführer einer GmbH noch wirksam zu einer Gesellschafterversammlung einberufen konnte.
Eine solche Einberufung der Gesellschafterversammlung ist unwirksam.
Grundsätzlich wendet die Rechtsprechung – sollten im GmbHG keine entsprechenden Vorschriften vorhanden sein – gelegentlich Vorschriften des sehr viel detaillierteren Aktiengesetzes analog an.
Der BGH stellte klar, dass in diesem Fall (Einberufung einer GmbH-Gesellschafterversammlung durch abberufenen Geschäftsführer) § 121 AktG jedoch keine analoge Anwendung findet, weshalb die in der nicht wirksam einberufenen Gesellschafterversammlung getroffenen Beschlüsse nichtig sind. Dies insbesondere da nicht alle Gesellschafter auf die in der Regel übliche Einhaltung von Form- und Fristvorschriften verzichtet hatten.
Die Interessenlage ist hier nicht mit der in einer AG vergleichbar. Während die Gesellschafterversammlung einer GmbH in der Regel durch den Geschäftsführer mittels an die jeweiligen Gesellschafter persönlich gerichteten Briefs oder per E-Mail o.ä. einberufen wird, erfolgt die Einberufung der Hauptversammlung einer AG durch den Vorstand mittels Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern.
Aufgrund dieser Unterschiede sah sich der BGH zu einer analogen Anwendung nicht veranlasst. Es fehlt daher eine die AG vergleichbare Interessenlage bei der GmbH. Hier stehen die Gesellschafter dem Geschäftsführer nicht wie außenstehende Dritte gegenüber, die sich auf die Eintragungen im Handelsregister verlassen müssen (Registerpublizität).
Uneinigkeit im Hinblick auf die Wirksamkeit der Abberufung rechtfertige darüber hinaus keine analoge Anwendung des § 121 AktG.