BGH zu den Pflichten bei Beitritt in eine Publikumsgesellschaft

Als Publikumsgesellschaft wird eine Gesellschaft bezeichnet, die gegründet wurde, um eine große Anzahl von Gesellschaftern aufzunehmen, welche weit überwiegend als Kapitalanleger beteiligt sind. Meist handelt es sich um GmbH & Co. KG mit einer Vielzahl von Kommanditisten. Viele Immobilien-, Schiffs- und Energiefonds sind auf diese Weise strukturiert.

Die Gesellschafter sind durch die von den Fondsinitiatoren vorbereitete Satzung in den klassischen Gesellschafterrechten in der Regel stark eingeschränkt, haben aber ihrerseits nur selten Interesse an einer Rolle als Gesellschafter. Das gilt zumindest, solange die Gesellschaft die erwartete wirtschaftliche Leistung erbringt. Im Krisenfall versuchen jedoch viele Gesellschafter, den Schritt vom de-facto-Anleger zum aktiven Gesellschafter zu tun.

Der Bundesgerichtshof hat zu einer solchen Situation im November 2017 entschieden, dass auch für anfänglich passive Gesellschafter ein Anrecht besteht, ihre konkreten Pflichten in der Beteiligung klar zu erfahren. Sofern sich diese nicht ohnehin aus dem Gesetz (BGB, GmbHG, HGB) ergeben, hat der Gesellschaftsvertrag sie klar zu benennen. Versteckte Pflichten gelten als nicht existent (BGH II ZR 127/16 vom 07.11.2017).

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