Kein Schadensersatz für Verstoß gegen GPLv2 bei unentgeltlich vertriebener Software

Praktisch jeder nutzt heutzutage Open Source Software. Open Source Software-Lizenzen und deren Vorschriften stellen jedoch kein einfaches Feld dar. Das OLG Hamm (Urteil vom 13.06.2017 – 4 U 72/16) hat nun die weitere Klärung einer relevanten Frage vorgenommen.

Regelmäßig führt der Verstoß gegen einschlägige Lizenzbestimmungen im Fall der Verbreitung von Open Source Software zu einer Urheberrechtsverletzung des für die lizenzvertragswidrige Verbreitung Verantwortlichen. Für entsprechende Schadensersatzansprüche wegen solcher Verletzungen gilt, dass für die Bestimmung des dadurch auf Seiten des Urhebers entstandenen, tatsächlichen Schadens auf den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlungen abzustellen ist. Dies hat zur Konsequenz, dass dann, wenn dieser Wert mit Null anzusetzen ist, es an einem Schaden fehlt.

Im Einzelnen ging es bei dem zu entscheidenden Fall um folgenden Sachverhalt:

Ende April/Anfang Mai 2015 stellte eine Universität über ihre Internetpräsenz eine Software, in ausführbarer Form zum Download zur Verfügung. Die Lizenzierung dieser Software erfolgte dergestalt, dass sie von einer Softwarevertriebsgesellschaft bis zum Jahr 2009 unter der „GNU General Public License v2 (or any later version)“ lizenziert vertrieben wurde, Entgegen der lizenzvertraglichen Bestimmungen gab die Universität dabei jedoch den Source Code („Quellcode“) sowie den Text der „GNU General Public License v2 (or any later version)“ nicht wieder.

Darauf mahnte die Vertriebsgesellschaft die Universität mit anwaltlichem Schriftsatz ab. Sie machte Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche aufgrund Urheberrechtsverletzung geltend. Außerdem forderte sie Erstattung der anwaltlichen Abmahnkosten. Die Universität gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Sie wies jedoch den Schadensersatz- und den Auskunftsanspruch der Vertriebsgesellschaft zurück und erstattete nur einen Bruchteil (nämlich 147,56 €) der geltend gemachten Abmahnkosten (von insgesamt 2.274,50 €).

Das OLG Hamm entschied den Fall wie folgt: Das OLG Hamm sprach der Vertriebsgesellschaft Aufwendungsersatz i. H. v. 1.384,34 € zzgl. Zinsen zu und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte Das OLG Hamm Folgendes aus:

Eine Urheberrechtsverletzung liege vor. Vorliegend ist gegen die Bestimmungen von Ziff. 3 GPLv2 durch zwei Aspekte verstoßen worden. Der Verstoß der Universität lag darin, dass sie die streitgegenständliche Software auf ihrer Internetseite in ausführbarer Form zum Download bereitgehalten habe, ohne zugleich eine Kopie des GPLv2-Lizenztexts und den Quellcode der Software zur Verfügung zu stellen. Diese Verstöße haben zur Folge, dass die Regelung der Ziff. 4 Satz 2 GPLv2 („Any attempt otherwise to copy, modify, sublicense or distribute the Program is void, and will automatically terminate your rights under this License“), die als auflösende Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 BGB einzuordnen sei, einträte. Damit sei die Lizenz aber eben gerade nicht(mehr) erteilt gewesen.

Die streitgegenständlichen Abmahnkosten seien nur zum Teil zu erstatten:

Aufgrund der Urheberrechtsverletzung der Universität stehe der Softwarevertriebsgesellschaft ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG und infolgedessen auch ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG zu. Die Höhe der Abmahnkosten betrage angesichts eines hier zugrunde zu legenden Gegenstandswerts von 50.000 € und eines Gebührensatzes für die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV von 1,3 im vorliegenden Fall 1.511,90 € zzgl. Auslagenpauschale von 20 € nebst Zinsen nach § 288 Abs. 1 BGB.

Von besonderem Interesse ist jedoch die Passage des Urteils betreffend den Schadensersatz:

Das OLG Hamm hat einen auf § 97 Abs. 2 UrhG gestützten Schadensersatzanspruch abgelehnt. Ein Schadensersatzanspruch setzt den Eintritt eines Schadens voraus. Hieran fehle es aber. Für die Schadensermittlung sei der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung maßgeblich. Dieser objektive Wert sei vorliegend jedoch aufgrund des ausschließlich unentgeltlich vorgenommenen Vertriebs der streitgegenständlichen Software mit Null anzusetzen. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Vertriebsgesellschaft eine Updateversion der streitgegenständlichen Software proprietär und entgeltlich vertrieben habe. Bei dieser Updateversion handle es sich nicht um das identische Produkt; die entgeltlich vertriebene Updateversion enthalte, im Vergleich zu der streitgegenständlichen Softwareversion, Fehlerbehebungen und Verbesserungen.

Auch Auskunftsansprüche hat das OLG Hamm abgelehnt. Ein Auskunftsanspruch auf Bezifferung des Ersatzanspruchs sei nicht gegeben, da schon ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht bestehe.

Das Urteil hat erhebliche Relevanz für die Praxis. Zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen muss bei der Verbreitung von Open Source Software darauf geachtet werden, dass die dem jeweils konkreten und klar individualisierbaren Softwareprodukt zugrunde liegenden Lizenzbestimmungen eingehalten werden. Ansonsten können Unterlassungs-, Schadensersatz- und anderweitige Ansprüche des Urhebers und teure Rechtsstreitigkeiten – in manchen Fällen bestehen z. B. Gerichtszuständigkeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland – drohen. Falls die streitgegenständliche Software tatsächlich nur unentgeltlich vertrieben wird, ist der objektive Wert der Nutzung dieser Software grundsätzlich mit Null anzusetzen. Dann kann kein Schadenseintritt auf Urheberseite automatisch angenommen werden. Das schließt aber nicht aus, dass der Inhaber der urheberrechtlichen Rechte nicht doch einen Schaden explizit nachweisen und von dem Verletzter verlangen kann.

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