In einem neuen Urteil des Oberlandesgerichts Celle hat dieses entschieden, dass die Werbung über Beiträge so genannter „Influencer“ in Social Media wie Instagram und Facebook deutlich als solche zu kennzeichnen ist. Allein der unter mehreren Hashtags platzierte Hinweis „#ad“ ist dazu nicht ausreichend (OLG Celle vom 08.06.2017 – 13 U 53/17). Die mit einem Ordnungsgeld bis zu € 250.000 für jeden Fall des Verstoßes bewehrte Entscheidung des OLG gilt nur für die Beklagte Rossmann, es werden jedoch allgemein massive Auswirkungen auf Schleichwerbung in Social Media erwartet.
Bisher sehr verbreitete Kennzeichnungen wie „sponsored“, „ad“ oder „in Kooperation“ dürften damit allgemein unzulässig sein, weil sie gegen § 58 Abs. 1 Rundfunkdienstestaatsvertrag verstoßen. Auf Grundlage von § 5a Abs. 6 UWG können auch Wettbewerber juristisch hiergegen vorgehen.