Bundesverfassungsgericht zur Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern

Das Bundesverfassungsgericht hat nach mehr als 55 Jahren erneut zur Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern entschieden (BVerfG, Beschl. v. 12.07.2017, Az. 1 BvR 2222/12 u. 1 BvR 1106/13) – die letzte Entscheidung war aus dem Jahr 1962.

Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Pflichtmitgliedschaft samt damit verbundener Kosten. Beides ist nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Nur durch die Pflichtmitgliedschaft könne gewährleistet werden, dass alle Unternehmen mitwirkten und so das unternehmerische Gesamtinteresse abgebildet und vertreten werden könne. Die Umstellung auf freiwillige Mitgliedschaften sei keine tragfähige Alternative.

Die Pflichtmitgliedschaft sei aber in der Zukunft nur zumutbar, wenn abweichende Interessen innerhalb der IHK sowie grundlegende Interessenkonflikte hinreichend Berücksichtigung fänden. Eine „Unterdrückung“ oder Nichtberücksichtigung von Meinungen und Interessen der Minderheit einer Kammer sei  unzulässig und gefährde das System. Welche konkreten, praktischen Pflichten der Kammern sich daraus ergeben könnten, lässt das Gericht offen.

Die Entscheidung dürfte auf Pflichtmitgliedschaften in Handwerkskammer, Rechtsanwalts- und Steuerberaterkammern übertragbar sein.

 

 

 

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