Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf einer Firmenwebsite ist wie eigene Werbung des Unternehmens zu bewerten

Veröffentlichungen von Bewertungen von Kunden für eigene Produkte auf der eigenen Internetseite, kann als Werbung des Unternehmens selbst beurteilt werden.

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2017, Az.: 6 U 161/16

Die Aussagen der Kunden müssen sich demnach an den gleichen Maßstäben messen lassen wie eigene Werbeaussagen. Die Aussagen müssen daher insbesondere der Wahrheit entsprechen und dürfen nicht die Produkte von Mitbewerbern diffamieren.

In dem vom dem OLG Köln entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen sich zur Unterlassung einer bestimmten Werbeaussage verpflichtet. Das Unternehmen veröffentlichte dann Produktbewertungen seiner Kunden auf ihrer Firmenwebsite, welche die zu unterlassende Werbeaussage enthielten. Veröffentliche Kundenbewertungen vor Abgabe der Unterlassungserklärung Bewertungen stellen gemäß dem OLG Köln einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar. Denn solche Bewertungen stellt ein Unternehmen nur deshalb online, weil diese das Vertrauen anderer Kunden in das Produkt stärken und den Absatz des Unternehmens steigern sollen. Das sei als Werbung anzusehen.

Aufgrund dieser Entscheidung, sollte ein Unternehmen, dass eine Unterlassungserklärung wegen unzulässiger Werbung abgibt, auch die Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite überprüfen und gegebenenfalls löschen, um keine Vertragsstrafe zu verwirken. Weiter sollte ein Unternehmen, das Kundenbewertungen auf ihrer Firmenwebsite postet, überprüfen, ob die  entsprechenden Kundenbewertungen den Voraussetzungen einer lauteren Werbung entsprechen.

 

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