Das Oberste Chinesische Gericht hat die vierte Erläuterung zur Entscheidung einer Arbeitsstreitigkeit erlassen. Am 01.02.2013 trat diese Erläuterung in Kraft. Einige wichtige Fragen zum Wettbewerbsvorbot nach Beendigung bzw. Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses wurden erläutert.
1. Gesetzliche Abfindung, deren Art. 6
Wenn eine vertraglich vereinbarte Abfindung fehlt, beträgt nach deren Art. 6 die gesetzliche Abfindung beim Wettbewerbsvorbot nach Beendigung bzw. Aufhebung eines Arbeitsvertrages pro Monat 30 % des Durchschnittslohnes von den letzten 12 Monaten vor Beendigung bzw. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses. Ist dieser Betrag (30 % des durchschnittlichen Monatslohns von den letzten 12 Monaten) niedriger als der örtliche Mindestlohn pro Monat, dann gilt der örtliche Mindestlohn.
2. Nichtzahlung der Abfindung, deren Art. 8
Hat der Arbeitgeber die Abfindung wegen einem Wettbewerbsvorbot seit drei Monaten nicht bezahlt, kann der Arbeitnehmer gem. deren Art. 8 vor Gericht beantragen, das Wettbewerbsvorbot aufzuheben.
3. Aufhebung der Wettbewerbsverbotsklausel, deren Art. 9
Während der laufenden Wettbewerbsverbotsfrist kann der Arbeitgeber verlangen, die Wettbewerbsverbotsvereinbarung aufzuheben. Als Gegenleistung darf der Arbeitnehmer zusätzlich Abfindungen für drei Monate fordern.
4. Vertragsstrafe, deren Art. 10
Haben die Vertragsparteien eine Vertragsstrafe hinsichtlich des Wettbewerbsverbots vereinbart und der Arbeitnehmer die Vertragsstrafe bezahlt, ist der Arbeitnehmer trotzdem nicht von seiner Wettbewerbsverbotspflicht befreit.