„gGmbH“ seit 29. März 2013 möglich

Kurzinfo: Paragraph 4 des GmbHG wurde durch Art. 7 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes geändert. Verfolgt die GmbH ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den §§ 51 bis 68 Abgabenordnung, kann die Abkürzung „gGmbH“ lauten (vgl. auch RS vom 11. März 2013, Nr. 816527).

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