Der ständige Ausschuss des Volkskongresses China hat zugunsten der Leiharbeitnehmer die Regelungen über Arbeitnehmerüberlassungen in dem chinesischen Arbeitsvertragsgesetz geändert. Die in China angesiedelten ausländischen Unternehmen, die Arbeitnehmerüberlassungen von einer Verleihagentur erhalten, sollen wegen Compliance die neuen Regelungen berücksichtigen.
1. Verschärfte Voraussetzungen der Arbeitnehmerüberlassungen:
Eine Arbeitnehmerüberlassung setzt voraus:
- dass die Tätigkeiten sich nur um vorübergehende Tätigkeiten, Hilfstätigkeiten oder Ersatztätigkeiten handeln. „Vorübergehend“ heißt maximal 6 Monate; Hilfstätigkeit ist von dem Hauptgeschäft des Unternehmens zu unterscheiden; Ersatztätigkeit ist die Vertretung auf Zeit, der wegen Krankheit oder Urlaub ausfallenden Mitarbeiter.
- dass die gleiche Tätigkeit/Arbeit von Leiharbeitnehmern auch gleich vergütet werden muss wie die Tätigkeit/Arbeit von einem normalen Mitarbeiter.
- dass die Verleihagentur hinsichtlich der Arbeitsüberlassungen eine Sonderlizenz beantragt haben muss.
2. Rechtsfolge:
Wenn die Entleihunternehmen gegen die vorgenannten Regelungen verstoßen, ist eine Geldstrafe nach Ermessung der Arbeitsverwaltungsbehörde von 5.000 RMB bis 10.000 RMB pro Kopf zu zahlen. Hinsichtlich des entstehenden Schadens der Leihmitarbeiter tragen die Entleihunternehmen und Verleihagenturen die Gesamtschuld.
3. Compliance:
Wenn ein in China angesiedeltes ausländisches Unternehmen mit einer Verleihagentur Überlassungsverträge abschließt, muss ab jetzt geklärt werden, ob die Verleihagentur eine Sonderlizenz dafür besitzt und ob die Tätigkeit für Arbeitnehmerüberlassungen geeignet ist. Und der Unternehmer muss sich den Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ immer vor Augen halten.
Autor: Dr. Jing Liu, LL.M. / NIETZER & HÄUSLER