In seiner Entscheidung vom 25.10.2012 (IX ZR 117/11, DB 2012 S. 2687) hat der BGH seine bisherige Rücksprache zur insolvenzrechtlichen Vorsatzanfechtung bestätigt. Das Urteil ist für Gläubiger interessant, die aufgrund einer rückständigen Forderung Insolvenzantrag gestellt haben. Schuldner versuchen häufig, die Insolvenzeröffnung durch die Befriedigung des antragstellenden Gläubigers abzuwenden… Die Freude des Gläubigers über die Befriedigung dürfte jedoch häufig nicht lange währen. Denn kommt es süäter doch noch zu einem Insolvenzverfahren, muss er mit der Anfechtung der Zahlung durch den Insolvenzverwalter rechnen, es sei denn er hatte ausnahmsweise keinen Anlass, an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu zweifeln.
Der Betrieb; Ausgabe 50; Seite M 12