NJW-Zeitschrift 51/2012: Ein Gewerberaummieter hat ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig keinen Anspruch gegen den Vermieter, einen bestimmten „Mietermix“ oder ein bestimmtes „Milieuniveau“ zu bewahren. Aber auch soweit der Vermieter von Gewerberäumen den Mieter sonst vor Störungen des vertragsgemäßen Gebrauchs zu schützen hat, kann allein aus der Vermietung weiterer Räume in dem Mietobjekt an einen anderen Gewerbebetrieb, von dem eine abstrakte Beeinträchtigungsgefahr ausgeht (hier: Massageinstitut als angeblich „bordellartiger Betrieb mit sexuellen Dienstleistungen“), nicht auf einen Mangel i. S. von § 536 I BGB geschlossen werden. Das gilt auch dann, wenn in der fraglichen Gemeinde eine Sperrgebietsverordnung Prostitutionsbetriebe in bestimmten Bereichen verbietet (Urt. v. 26.09.2012 – XII ZR 122/11).
Weiterlesen: 121220 BGH 26 9 12 XII ZR 122-11