KLAGE DER KOMMISSION AUF SCHADENERSATZ WEGEN KARTELL – EUGH

Die EU-Grundrechtecharta hindert die Europäische Kommission nicht, die Union vor einem nationalen Gericht im Rahmen einer Klage auf Schadenersatzanspruch wegen Verstoßes gegen Kartellbestimmungen zu vertreten. Dies entschied der EuGH in einem Urteil vom 6. November 2012 (Rs. C-199/11).

Er stellte fest, dass eine solche Klage nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art. 47 der Charta verstoße. Nach Art. 263 AEUV unterliegen nämlich auch Kommissionsentscheidungen einer Rechtmäßigkeitskontrolle durch die Unionsgerichte. Zudem sind die nationalen Gerichte allein dafür zuständig, bei einer Schadenersatzklage das Vorliegen eines Schadens und den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem schädigendem Ereignis zu beurteilen. Auch der Grundsatz der Waffengleichheit ist nicht berührt, da es der Kommission aufgrund von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 verboten ist, bei der Untersuchung erlangte Informationen zu einem anderen als dem Untersuchungszweck zu verwerten.

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