Man sollte es nicht glauben: Unterzeichnung eines Schriftsatzes an das Oberlandesgericht, mit welchem Berufung eingelegt werden sollte, wurde mit „i.A.“ und zudem unleserlich unterschrieben (evtl. vom Sekretariat). Das OLG hat – erwartungsgemäß – die Berufungseinlegung als unzulässig verworfen. Ein Lehrstück erster Güte …
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