Eine Vertragsklausel, die de facto das Internet als Vertriebsform für Vertragsprodukte ausschließt, stellt grundsätzlich eine nicht gerechtfertigte Wettbewerbsbeschränkung dar. Dies entschied der EuGH am 13. Oktober 2011 im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens C-439/09. Im konkreten Fall hatte eine Vertriebsfirma für Kosmetika in ihren Vertriebsvereinbarungen vorgesehen, dass der Verkauf ihrer Produkte ausschließlich in einem physischen Raum und in Anwesenheit eines diplomierten Pharmazeuten erfolgen darf. Die zuständige Wettbewerbsbehörde sah dieses Verbot als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung an. Eine Gruppenfreistellung gemäß Art. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 2790/1999, wonach der Vertrieb von nicht zugelassenen Niederlassungen aus, verboten werden kann, lehnte die Behörde ab, da das Internet kein Vertriebsort, sondern ein alternativer Vertriebsweg darstelle. Aufgrund der Beschwerde der Vertriebsfirma gegen diese Entscheidung, legte das zuständige Gericht die Sache dem EuGH vor. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass die Vertragsklausel eine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Art. 101 AEUV darstellt. Nur wenn objektive Gründe vorliegen, kann danach diese Vertriebsart untersagt werden; solche hatte die Vertriebsfirma aber nicht vorgebracht. Hinsichtlich der Gruppenfreistellung schloss sich der EuGH der Argumentation der Behörde an, verwies aber auf die Möglichkeit der Ausnahme nach Art. 101 Abs. 3 AEUV.
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