Keine Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes bei nicht nachweisbarer Stammeinlagenzahlung

Nach dem Urteil des FG Köln vom 10.03.2010 – 5 K 305/09 ist der Verlust der Stammeinlage für die Höhe der Anschaffungskosten einer Beteiligung im Insolvenzfall der Gesellschaft unbeachtlich, wenn ein wesentlich Beteiligter nicht nachweisen kann, dass er die Stammeinlage eingezahlt hat. In dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt stritten sich die Beteiligten darüber, ob aufgrund der Insolvenz und des damit verbundenen Verlustes der Stammeinlage dieser Verlust beim Gesellschafter steuerlich zu berücksichtigen ist. Nach Auffassung des Gerichts liegt die Beweislast für die Erfüllung der Einlageverpflichtung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei dem sich darauf berufenden Gesellschafter. Zum Nachweis sind grds. zweifelsfreie und unanfechtbare Unterlagen erforderlich. In der Regel ist ein Zahlungsbeleg vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsvorgänge sehr lange zurückliegen. Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen die Zahlungsnachweise über die Einzahlung des Stammkapitals auch auch über die allgemeine zehnjährige Aufbewahrungspflicht auszubewahren. [ Mitteilung der REVISA Berroth + Partner
– Steuerberatungsgesellschaft, www.revisa.de]

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