Paragraf 93 III Aktiengesetz ist nicht auf die Mitglieder eines fakultativen (also nicht zwingend vorgegebenem) Aufsichtsrat einer GmbH anwendbar. Die Mitglieder haften daher nur, wenn eine Verletzung ihrer Überwachungspflicht zu einem eigenen Schaden der Gesellschaft führt. Es kommt nicht auf den Schaden bei den Insolvenzgläubigern an. Gemäß § 52 GmbH-Gesetz in der Verbindung mit den §§ 116, 93 II Aktiengesetz kommt eine Haftung nur bei einem eigenen Schaden der Gesellschaft in Betracht. Praxistipp: Dennoch müssen Sie sich als Mitglied eines freiwillig eingerichteten Aufsichtsrates (das gilt auch für die Mitglieder eines Beirates – je nach Ausgestaltung) über Ihre Pflichten und die daraus resultierende Haftungstatbestände im Falle einer Pflichtverletzung informieren. Dies gilt auch im Hinblick auf Ihre Überwachungspflichten betreff Tätigkeiten der Geschäftsführung.
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