Der ständige Ausschuss des chinesischen nationalen Volkskongresses (die chinesische Legislative) hat am 31.08.2012 ein Amendement zu dem chinesischen Zivilprozessgesetz erlassen. Dieses Amendement wird am 01.01.2013 in Kraft treten. Eine Änderung betreffend den Gerichtsstand ist für ausländische Investoren wichtig:
Art. 26 ist in dem Zivilprozessgesetz neu eingefügt worden. Demnach ist dafür das Gericht am Sitz des Unternehmens zuständig, wenn die Streitigkeiten sich um gesellschaftliche Themen handeln, z.B. Streitigkeiten wegen Unternehmensgründung, Anerkennung der Gesellschafterstellung, Gewinnverteilung, Liquidation usw. Wird ein ausländischer Investor ein Unternehmen (auch eine Joint Venture) in China gründen oder hat er bereits eines gegründet, muss er damit rechnen, dass das chinesische Gericht ausschließlich für die eventuellen gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten zuständig ist.