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Verfall von Urlaubsansprüchen – Obliegenheiten des Arbeitgebers

Das BAG stellt klar, dass der Arbeitgeber die Obliegenheit hat, den Arbeitnehmer zuvor konkret aufzufordern, den Urlaub zu nehmen, und ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

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