Bearbeitungsgebühren für Bankdarlehen auch bei Unternehmern unzulässig

Der Bundesgerichtshof hat seine bisher nur für private Kunden geltende Rechtsprechung zu Bearbeitungsgebühren für Bankdarlehen auch auf Unternehmer ausgeweitet.

Danach dürfen Kreditinstitute dürfen von Unternehmern bei Abschluss eines Darlehensvertrages keine zusätzlichen „Bearbeitungsentgelte“ verlangen (BGH, vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15). Das gilt auch für andere Bezeichnungen wie „Abschlussprämie, Bearbeitungsprämie, Abschlussentgelt, Vertragshonorar, Bearbeitungsgebühr“ etc.

Die Klägerin, ein Unternehmen der Immobilienwirtschaft, hatte insgesamt € 30.000 solcher Entgelte an das darlehensgebende Kreditinstitut gezahlt und verlangte später Rückerstattung. Die Klage hatte bereits in den Vorinstanzen Erfolg.

Vorformulierte Klauseln in Verträgen, nach welchen die Bank laufzeitunabhängige Gebühren erhebt, sind unangemessene Nachteile für den Kunden. Unternehmen seien in solchen Fällen nicht weniger schutzwürdig als Privatkunden es sind, so der BGH. Entsprechende Klauseln in Vertragsbedingungen der Kreditinstitute seien nach § 307 BGB unwirksam. Es gebe keinen Handelsbrauch oder kaufmännischen Grundsatz, nach dem Unternehmen solche Nachteile akzeptieren müssten.

Für den Rückforderungsanspruch ist allerdings zu beachten, dass dieser der Regelverjährung von 3 Jahren unterliegt. Sofern keine verjährungshemmenden Maßnahmen wie Mahnbescheid oder Klage gegenüber dem Kreditinstitut ergriffen wurden, sind derzeit ab dem Jahr 2014 gezahlte Entgelte zurückforderbar, ältere Rückzahlungsansprüche sind hingegen verjährt.

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