Am 13.05.2017 hat NIETZER & HÄUSLER auf eine Entscheidung des LG Hamburg hingewiesen, dass auch das bloße Verlinken einer Webseite, die eine Urheberrechtsverletzung enthält, eine eigene Rechtsverletzung darstellen kann (https://www.nietzer.info/blog/2017/05/13/haftung-fuer-links/).
Das LG Hamburg hat seine Rechtsprechung zur Linkhaftung jüngst modifiziert (LG Hamburg 10. Zivilkammer, Urteil vom 13.06.2017, 310 O 117/17). Nun soll es auf die „Zumutbarkeit“ im Hinblick auf die Prüfpflichten ankommen. Das Gericht führt damit bei der Linkhaftung im Urheberrecht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ein. In dem vorbezeichneten Urteil heißt es:
„Daher muss es dem mit Gewinnerzielungsabsicht handelnden Linksetzenden möglich sein, sich darauf berufen zu können, dass die Linksetzung im Rahmen eines solchen Geschäftsmodells erfolgte, in welchem ihm Nachforschungen, die zur Kenntnis von der Unrechtsmäßigkeit der verlinkten Inhalte geführt hätten, nicht zumutbar waren; sofern sich aus dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 18.11.2016 – 310 O 402/16 – Architekturfotos ein strengerer Haftungsmaßstab ergeben sollte, hält die Kammer an dieser Auffassung nicht mehr fest.“
Offen bleibt, ob dies zu einer Beweislastumkehr oder lediglich zu einer sekundären Behauptungslast des Linksetzenden führt.