Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.05.2017 – I ZR 60/16 folgende Entscheidung getroffen:
a) Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck zunächst bestätigt, die Bestellung als Unternehmer vorzunehmen und versucht er anschließend durch Eintragung im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er unredlich.
b) Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen.
c) Der fragliche Testkauf begründet keine Erstbegehungsgefahr für ein rechtswidriges Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher.
Hintergrund der Entscheidung:
Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass er es unterlässt seine Produkte im Wege des Fernabsatzes an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu verkaufen, ohne diese in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise über ein Widerrufs- oder Rückgaberecht zu informieren, ohne nach § 1 PAngV notwendige Preisbestandteile und etwaige Liefer- und Versandkosten zu benennen und ohne Informationen über das Zustandekommen des Vertrages zugeben.
Er wies seine Kunden auf dem Online-Shop deshalb darauf hin, dass er ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher verkauft und ließ sich die Unternehmereigenschaft bestätigen mittels Checkbox.
Folgen:
Im Ergebnis hat diese Entscheidung unseres Erachtens weitreichende Folgen. Der BGH stellt mit dieser Entscheidung den Grundsatz auf, dass für den reinen B2B-Handel unter Auslassung der verbraucherschützenden Regelungen zum E-Commerce ein reiner Texthinweis und eine Bestätigung im Shop genügt.
Dementsprechend bleibt es somit dem Verbraucher überlassen, ob er unter Verzicht auf das Widerrufsrecht etc. in einem (angeblichen) B2B-Shop einkauft. Demgegenüber treffen den Händler keine weiteren Sorgfaltspflichten, um die Einhaltung der Vorschriften zum Verbraucherschutz sicherzustellen.
Darüber hinaus reicht es zur Erfüllung einer Unterlassungserklärung aus, soweit sich (in der Vergangenheit) ein Händler über eine Unterlassungserklärung verpflichtet hat, nicht mehr an Verbraucher zu verkaufen, ohne die einschlägigen Vorschriften zum Verbrauchschutz einzuhalten, ein Texthinweis auf den „beabsichtigten“ B2B-Handel nebst Bestätigung im Shop. Die Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der Unterlassungsverpflichtungen über Testbestellungen ist de facto dann aber nicht mehr möglich, da der BGH eine solche Testbestellung unter Missachtung des Texthinweises auf den vom Händler beabsichtigten B2B-Handel für unzulässig erachtet.
Der BGH vertritt die Auffassung, dass wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher nicht bereit ist, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Schutz Verbraucher begünstigender Vorschriften nicht dadurch erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt.