BGH-Entscheidung mit weitreichenden Folgen für den Verbraucherschutz

Der BGH hat in seinem Urteil vom 11.05.2017 – I ZR 60/16 folgende Entscheidung getroffen:

 

a) Hat ein Testkäufer bei einem Kauf im Internet im Einklang mit einem objektiv verfolgten gewerblichen Geschäftszweck  zunächst  bestätigt,  die  Bestellung als  Unternehmer  vorzunehmen  und  versucht  er  anschließend  durch  Eintragung im Online-Bestellformular, sich als Verbraucher darzustellen, handelt er unredlich.

b) Auf ein entsprechendes Verhalten eines Testkäufers kann der Gläubiger die Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe nicht stützen.

c) Der fragliche Testkauf  begründet  keine  Erstbegehungsgefahr  für  ein  rechtswidriges Verhalten des Gegners gegenüber einem Verbraucher.

Hintergrund der Entscheidung:

Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit dem Inhalt abgegeben, dass er es unterlässt seine Produkte im  Wege  des  Fernabsatzes  an  Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu verkaufen, ohne diese in der gesetzlich vorgeschriebenen  Weise  über  ein  Widerrufs- oder  Rückgaberecht  zu  informieren, ohne  nach  § 1 PAngV notwendige  Preisbestandteile  und  etwaige  Liefer- und Versandkosten  zu  benennen  und  ohne  Informationen  über  das  Zustandekommen des Vertrages zugeben.

Er wies seine Kunden auf dem Online-Shop deshalb darauf hin, dass er ausschließlich an Unternehmer und nicht an Verbraucher verkauft und ließ sich die Unternehmereigenschaft bestätigen mittels Checkbox.

Folgen:

Im Ergebnis hat diese Entscheidung unseres Erachtens weitreichende Folgen. Der BGH stellt mit dieser Entscheidung den Grundsatz auf, dass für den reinen B2B-Handel unter Auslassung der verbraucherschützenden Regelungen zum E-Commerce ein reiner Texthinweis und eine Bestätigung im Shop genügt.

Dementsprechend bleibt es somit dem Verbraucher überlassen, ob er unter Verzicht auf das Widerrufsrecht etc. in einem (angeblichen) B2B-Shop einkauft. Demgegenüber treffen den Händler keine weiteren Sorgfaltspflichten, um die Einhaltung der Vorschriften zum Verbraucherschutz sicherzustellen.

Darüber hinaus reicht es zur Erfüllung einer Unterlassungserklärung aus, soweit sich (in der Vergangenheit) ein Händler über eine Unterlassungserklärung verpflichtet hat, nicht mehr an Verbraucher zu verkaufen, ohne die einschlägigen Vorschriften zum Verbrauchschutz einzuhalten, ein Texthinweis auf den „beabsichtigten“ B2B-Handel nebst Bestätigung im Shop. Die Überprüfung der tatsächlichen Einhaltung der Unterlassungsverpflichtungen über Testbestellungen ist de facto dann aber nicht mehr möglich, da der BGH eine solche Testbestellung unter Missachtung des Texthinweises auf den vom Händler beabsichtigten B2B-Handel für unzulässig erachtet.

Der BGH vertritt die Auffassung, dass wer eine Sache von einem Unternehmer kaufen will, der zu einem Geschäftsabschluss mit einem Verbraucher  nicht  bereit  ist, kann  nach  der  Rechtsprechung  des  Bundesgerichtshofs den  Schutz  Verbraucher  begünstigender  Vorschriften nicht dadurch  erreichen, dass er sich gegenüber dem Unternehmer wahrheitswidrig als Händler ausgibt.

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