Verletzung der Kapitaleinzahlungspflicht bei einem Equity Joint Venture in China

Einer der Gesellschafter eines Equity Joint Venture hat seine Kapitaleinzahlungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt bzw. hat sein bezahltes Stammkapital unerlaubt zurückgezogen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, ob und wie die anderen Gesellschafter die Rechte der pflicht-verletzenden Gesellschafter bezüglich Gewinnausschüttung, Vorkaufsrecht der neuen ausgegebenen Anteile und Verteilung des verbleibenden Überschusses bei Liquidation einschränken können.

Nach chinesischem Recht sind die anderen, sich an die Regeln haltenden Gesellschafter selbstverständlich zu Einschränkungen berechtigt. Jedoch müssen diese Einschränkungen entweder in der Satzung oder durch einen Beschluss der Gesellschafter festgelegt werden (Art. 16 der dritten Erläuterungen vom obersten Chinesischen Volksgericht betreffend verschiedene Themen bei Anwendung des Unternehmensgesetzes).

In dem Revisionsfall (2016) Zuigaofaminzai Nr. 357 von dem Obersten Chinesischen Gericht vom 12.12.2016 hatte die Gesellschafterin L ihre Anteile zeitweise nicht vollständig bezahlt. Die andere Gesellschafterin Y hatte eine Klage eingereicht zwecks Feststellung, ob ihre Partnerin vor diesem Hintergrund ihr Recht auf Gewinnausschüttung, betreff Kauf der neuen ausgegebenen Anteile sowie  die Verteilung des verbleibenden Überschusses verwirkt hatte. Das Oberste Chinesische Gericht entschied sich jedoch dagegen. Begründung: Die Anteile der Gesellschafterin L seien zumindest teilweise bezahlt worden. Insofern setze jegliche Einschränkung voraus, dass sie entweder in der Satzung oder durch einen Beschluss von der Gesellschafterversammlung festgeschrieben worden sei. In der Satzung aber läge keine entsprechende Regelung vor. Ein Gesellschafterbeschluss sei zwar vorhanden, jedoch sei dieser unwirksam, da das Quorum dieser Gesellschafterversammlung nicht erreicht wurde. Daher wurde die Klage zurückgewiesen.

Eine klare Regelung über die Schutzmaßnahmen gegen jede Pflichtverletzung bei Kapitaleinzahlungen ist damit unabdingbar und muss vorab in der Satzung eines in China zu gründenden Joint Venture festgelegt werden. Somit steht man nicht hilflos da, wenn der Partner die vereinbarten Anteile nicht bzw. nicht vollständig erbringt.

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