Nach dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr das Landgericht Hamburg als das erste deutsche Gericht festgestellt, dass auch das bloße Verlinken einer Webseite, die eine Urheberrechtsverletzung enthält, eine eigene Rechtsverletzung darstellen kann. Diese Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Informations- und Kommunikationsfreiheit, denn bisher galt der Grundsatz: Ein Link kann keine Urheberrechte verletzen. Das ist jetzt anders!
Zugrunde lag dieser Hamburger Entscheidung folgender Sachverhalt:
Ein deutscher Fotograf stieß auf einer Webseite auf einen Artikel, der mit einem von ihm angefertigten Foto illustriert war. Eine Einwilligung zur Nutzung dieses Fotos hatte der Fotograf nicht erteilt. Es handelte sich demnach um eine Urheberrechtsverletzung des Webseiten-Betreibers. Der Fotograf hat allerdings zudem festgestellt, dass auch auf der Webseite eines Dritten (des Antragsgegners im hiesigen Verfahren) ein Link auf die Webseite mit dem unberechtigt genutzten Foto gesetzt war. Der Antragsgegner hatte das Foto jedoch nicht selbst auf seiner Webseite eingebunden, sondern lediglich einen Textlink auf die Seite gesetzt, auf der das Foto abgebildet war.
Die jüngste Rechtsprechung des EuGH im Sommer 2016 war so zu verstehen, dass auch eine solcher bloßer Textlink eine eigene Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Wann genau dies anzunehmen ist, war allerdings bisher offen.
Das Landgericht Hamburg hat in seinem nunmehr vorliegenden, sehr ausführlich begründeten Beschluss (Az. 310 O 402/16) vom 18.11.2016 die Rechtsprechung des EuGH bestätigt und entschied, dass auch die bloße Verlinkung auf eine nicht lizenzierte Fotografie eine eigene Urheberrechtsverletzung sein kann. Dies insbesondere dann, wenn der Webseiten-Betreiber mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg soll es dabei nicht auf die Gewinnerzielungsabsicht bezüglich des konkreten Links, sondern auf die verlinkende Webseite im Ganzen ankommen.