DEUTSCHE MITBESTIMMUNGSRECHTE AUF DEM PRÜFSTAND – EUGH

Die Arbeitnehmerbeteiligung in den Aufsichtsgremien von deutschen Unternehmen steht auf dem Prüfstand des EuGH. Ein Aktionär der TUI AG hatte vor dem Kammergericht Berlin (Vorlagebeschluss vom 16.10.2015 – 14 W 89/15) gegen die Besetzung des TUI-Aufsichtsrats geklagt und dabei die Frage aufgeworfen, ob es mit dem Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) und der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) vereinbar sei, dass ein Mitgliedstaat das aktive und passive Wahlrecht für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsorgan eines Unternehmens nur solchen Arbeitnehmern einräume, die im Inland beschäftigt seien. In der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH in der Rs. Erzberger am 24. Januar 2017 erklärte die EU-Kommission, sie halte die deutschen Regelungen zur Mitbestimmung von Arbeitnehmern in Aufsichtsräten für europarechtskonform (s. Pressemitteilung). Eine mögliche Beschränkung der Freizügigkeit von Arbeitnehmern könne durch die sozialen Ziele der Mitbestimmung gerechtfertigt sein. Die Kommission begründet ihre Auffassung auch mit der von ihr derzeit erarbeiteten Säule sozialer Rechte (s. EiÜ 10/16), die unter anderem gemeinsame Standards für Arbeitnehmerrechte enthalten werde. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Deutsche Gewerkschaftsbund hatten die deutschen Regelungen in einer gemeinsamen Erklärung ebenfalls verteidigt. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind für den 4. Mai 2017 angekündigt. Die Entscheidung könnte Auswirkungen auf die Berechnung der Sitzverteilung in den Aufsichtsräten haben und damit die Regelungen zur Mitbestimmung insgesamt infrage stellen.

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