Nach Art. 27 des Chinesischen Unternehmensgesetzes (CUG) können die Gesellschafter Bargeld, Sacheinlage, geistiges Eigentum, Landnutzungsrecht u.s.w. als Einlage leisten, es sei denn, Gesetze oder Verwaltungsvorschriften schließen dies ausdrücklich aus. Ein solcher Ausschluss ergibt sich vor allem aus Art. 14 Abs. 2 der Verwaltungsregelungen über Registrierung eines Unternehmens (VwRU). Demgemäß sind Dienstleistungen, Kreditwürdigkeit, Name einer natürlichen Person, Goodwill, Franchiselizenz oder belastetes Vermögen durch Rechte Dritte nicht als Stammeinlage einer GmbH oder AG zulässig.
A, B und C gründeten gemeinsam eine Limited, wonach A 55%, B 15% und C 30% Anteile halten sollten. Das Stammkapital wurde zwischen den Gesellschaftern auf 10 Millionen RMB festgelegt. Zwischen A, B und C wurde jedoch vereinbart, dass das gesamte Stammkapital allein von C aufzubringen sei und A und B hingegen jeweils ihre Dienstleistung/Arbeitskraft als „Einlage einbringen“ sollten; Um die Registrierungsvoraussetzungen zu erfüllen, hatte C die entsprechenden Anteilssummen auf Konto des A und B zuerst überwiesen, woraufhin A und B vom eigenen Konto aus den jeweiligen „Eigenanteil“ einbezahlt haben. Die Limited wurde daraufhin erfolgreich registriert.[1]
Im Nachgang kam es zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. C reichte gegen A und B Klage ein und verlangte Feststellung, dass C mangels Einlage von A und B die alleinige Gesellschafterin der Limited ist.
Die ersten beiden Instanzen sahen die Vereinbarung der Gesellschafter als Umgehungstatbestand des Verbots, Dienstleistungen als Einlage zu erbringen und damit als einen Verstoß gegen Art 27 CUG mit der Folge der Unwirksamkeit.
Das Oberste Chinesische Gericht hat jedoch in der Revisionsinstanz den Anspruch von C mit folgender Argumentation zurückgewiesen: Eine Umgehung des Art 27 CUG liege nicht vor; das chinesische Recht verbiete es nicht, interne Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern über die Erbringung der zu leistenden Einlagen zu schließen, soweit diese Vereinbarung nicht das (eingezahlte) Stammkapital und Außenschulden der Gesellschaft gegenüber Dritten berühre.
Der Ausgangspunkt des Oberste Chinesische Gerichts ist somit eindeutig: soweit die Stammeinlage gesetzmäßig auf das Unternehmenskonto einbezahlt wird, werden die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere zum Schutze des Rechtsverkehrs, eingehalten. Hiervon abweichende interne Regelungen sind zwischen den Gesellschaftern zu klären.
Für die Praxis ist damit ein Augenmerk auf interne Absprachen zur Leistung von Einlagen zu richten. Wenn auch nach dem Urteil des Obersten Chinesischen Gerichts eine klare Trennung von gesellschafterinternen Absprachen und Einhaltung der bestehenden Regelungen zur Einlagenleistung vorliegt, sollte man sich der Problematik bewusst sein, um eine unwirksame Vereinbarung und damit möglicherweise langen Instanzenweg zu vermeiden.