Vorgehen gegen eine Markenverletzung bei Verkauf von Plagiaten auf einer chinesischen Internet-Verkaufsplattform

Taucht Nature 9ein Plagiat auf einer chinesischen Internet-Verkaufsplattform auf, dann ist dies im Wege der Geltendmachung von Marken- und Urheberrechten zu regeln. Wie ist vorzugehen, gegen wen können die Ansprüche vor Gericht geltend gemacht werden? Hier hilft der Blick auf ein Urteil  des obersten chinesischen Gerichts, veröffentlicht am 27.01.2012, ergangen gegen den Dritten, der die Verletzung begangen hat, und die Internet-Verkaufsplattform Taobao.

Die Gerichte der ersten und zweiten Instanz haben festgestellt, dass grundsätzlich die Verkaufsplattform nicht verantwortlich ist für die Verletzung durch die Nutzer der Plattform und insoweit nicht in die Haftung genommen werden kann – dies jedoch nur, soweit die Verkaufsplattform die Verletzungshandlung nicht kennt. Im streitgegenständlichen Fall nahmen die Gerichte jedoch an, dass Taobao die Verletzung kannte, da die Markenrechtsinhaberin seit 2009 Taobao sieben Mal schriftlich wegen Verletzungen informiert hatte. Taobao hatte daraufhin sieben Mal die Verkaufsanzeigen betreffend der Plagiate gelöscht.

Taobao versuchte sich im Prozess damit zu verteidigen, dass durch das jeweilige Löschen der Verkaufsanzeige seine Haftung als Verkaufsplattform hinsichtlich Markenrechtsverletzungen und Deliktsrecht ausscheidet. Die Klägerin hielt jedoch dagegen, dass Taobao trotz nachweislicher Kenntnis der Verletzungen die Nutzung der Verkaufsplattform durch den verletzenden Dritten zuließ, wodurch der Dritte weiterhin Plagiate erfolgreich verkaufen konnte. Das oberste Gericht folgte der Auffassung des Klägers und verurteilte Taobao neben dem verletzenden Dritten als Gesamtschuldner für die entstandenen Kosten und Schäden.

Ausgangspunkte der Prüfung für ein chinesisches Urteils sind daher:

1. Der Kläger muss nachweisen, dass er der Rechtsinhaber bzw. Nutzungsberechtigte ist. Hierfür ist es für ausländische Firmen wichtig, eigene Marken in China registriert zu haben oder zumindest ausländische Schutzrechte durch WIPO auf China ausgedehnt zu haben. Diese Erweiterung von WIPO muss durch eine entsprechende chinesische Urkunde beim chinesischen Markenamt eingeholt und dem Gericht vorgelegt werden.

2. Vorzulegende Beweise müssen von einem Notar beglaubigt sein, daher sind z. B. die Verkaufsanzeigen auf der Verkaufsplattform, Testeinkäufe von Plagiaten, etc. entweder vom Notar selbst beobachtet worden sein, zumindest jedoch schriftlich dokumentiert und beglaubigt. Je offizieller die Dokumente, desto besser in China.

3. Als Voraussetzung für ein Gerichtsverfahren muss der Verkaufsplattform Kenntnis von den Verletzungen gegeben werden und Löschung der Verkaufsinformationen verlangt worden sein. Es ist zwar unwahrscheinlich, dass der Betreiber der Verkaufsplattform hierauf sofort reagiert, der Nachweis einer solchen Aufforderung und der Forderung auf Unterlassung derartiger Verletzungshandlungen durch Dritte muss dem Gericht vorgelegt werden. Damit kann Kenntnis des Betreibers der Verkaufsplattform nachgewiesen werden, sodass sich die Chancen im Prozess zugunsten des Klägers erhöhen.

Im Übrigen sollten die Verkaufsplattformen in China stets durch entsprechende professionelle Dienstleister überprüft werden, dies auch dann, wenn eine gerügte Verkaufsinformation  gelöscht wurde. Denn es ist nicht auszuschließen (bzw. eher wahrscheinlich), dass der Anbieter von Plagiaten verletzende Verkaufsinformationen erneut auf der Verkaufsplattform einstellt.

 

 

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