China: Die Wirksamkeit einer festen Gewinnverteilungsregel im Rahmen eines Gesellschaftsanteilskaufs

Hier das erste entscheidende Urteil vom Obersten Chinesischen Gericht in Peking

Haitong-grüne ampelFortis Private Equity Fund Management Co., Ltd. (Abkürzung HT), Wisdom Asia Ltd (Abkürzung WA) und Gangsu Hengshi Ltd (eine 100 prozentige Tochtergesellschaft von Wisdom Asia Ltd, Abkürzung GH)  haben eine Kapitalerhöhungsvereinbarung hinsichtlich der 100 prozentigen Tochtergesellschaft GH getroffen. Es wurde vereinbart, dass die Kapitalerhöhung insgesamt 20 Millionen RMB beträgt. Davon wurde ein Betrag von 1,15 Millionen als Grundkapital und der Restbetrag von 18,85 Millionen als Kapitalrücklage eingezahlt. Danach besitzt der neue Investor HT 3.85 % Gesellschaftsanteile des Zielunternehmens.

Weiterhin wurde vereinbart, dass sich das Zielunternehmen GH Ltd verpflichtet, eine Entschädigung an den neuen Investor/HT zu zahlen, wenn es ein Netto-Gewinn in Höhe von 30 Millionen RMB in 2008 nicht erreicht. Hierfür trägt die Muttergesellschaft die Haftung. In 2008 hatte das Zielunternehmen nur 20,000 RMB Gewinn erwirtschaftet. Gemäß der vereinbarten Klausel hat der neue Investor/HT daraufhin eine Klage vor Gericht eingereicht und Schadensersatz von 19.98 Millionen RMB verlangt.

In der ersten und zweiten Instanz wurde diese Klausel für unwirksam erklärt, da die Gewinn- bzw. Risikoverteilung den Investmentanteilen nicht entspricht und daher zu einem unfairen Ergebnis führt. Der neue Investor könne so völlig unabhängig von den tatsächlichen Erträgen des Zielunternehmens stets den vereinbarten Gewinn einfordern. Damit wird aus Sicht des Gerichts das Interesse des Zielunternehmens und dessen Gläubiger verletzt.  

In der Revision 2012 hat das Oberste Chinesische Gericht die Klausel getrennt betrachtet: Gegen das Zielunternehmen ist die Klausel unwirksam, weil die feste Gewinnverteilungsregel das Interesse des Zielunternehmens und dessen Gläubigers verletzt. Jedoch ist die Klausel gegen die Muttergesellschaft als Gesamtschuldner wirksam, weil die Entschädigungszahlung von der Muttergesellschaft das Interesse des Zielunternehmens und dessen Gläubiger nicht beeinträchtigt. Deswegen wurde die Muttergesellschaft allein dazu verurteilt, die vereinbarte Entschädigung in Höhe von 19.98 Millionen RMB zu zahlen.

Das ist das erste entscheidende Urteil in China hinsichtlich solcher fester Gewinnverteilungsregeln im Rahmen eines Gesellschaftsanteilkaufs. Seitdem ist klar geworden, dass das Zielunternehmen und dessen Gläubiger durch Kauf bzw. Gewinnverteilung nach einem Kauf nicht benachteiligt werden dürfen. Jedoch ist es zulässig, dass sich entweder die Muttergesellschaft des Zielunternehmens oder der Mehrheitsgesellschafter jeweils selbst nach Vereinbarung verpflichtet, feste Gewinne bzw. Entschädigungen an den neuen Investor zu zahlen.

 

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