Änderungen im Vereinsrecht und Stiftungsrecht

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz), Art. 6, werden verschiedene Änderungen im BGB für Vereine geändert. Die Änderungen sind teilweise bereits zum 29. März 2013 in Kraft getreten, vgl. BGBl. vom 28. März 2013, Teil I, Seite 556 ff. Folgende Ergänzungen der §§ 21 ff. BGB wurden vorgenommen:1. Unentgeltliche Tätigkeit des Vorstands, § 27 Abs. 3 BGB
In Ergänzung von § 27 Abs. 3 BGB wird der Grundsatz der unentgeltlichen Tätigkeit der Mitglieder des Vereinsvorstands festgelegt. Nach § 40 BGB ist § 27 Abs. 3 BGB abdingbar – mittels Satzungsregelung. Der Grundsatz, dass die Mitglieder des Vorstands unentgeltlich tätig sind, findet erst zum 1. Januar 2015 Anwendung, vgl. Art. 12 Abs. 4 des Ehrenamtsstärkungsgesetzes.

2. Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern, § 31a BGB
Die Haftung von Organmitgliedern oder besonderen Vertretern, die unentgeltlich tätig sind oder eine Vergütung von bis zu 720 Euro jährlich erhalten, gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern, wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beweislast dafür, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein oder das Vereinsmitglied. Besteht eine Schadenersatzpflicht gegenüber einem Dritten, so können die Organmitglieder/besondere Vertreter von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen; dies gilt allerdings nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Regelung ist bereits zum 29. März 2013 in Kraft getreten.

3. Haftung von Vereinsmitgliedern, § 31b BGB
Auch Vereinsmitglieder, die unentgeltlich für ihren Verein tätig sind, oder eine Vergütung bis zu 720 Euro jährlich erhalten, haften bei den ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast dafür, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein. Besteht eine Schadenersatzpflicht gegenüber einem Dritten, so können die Vereinsmitglieder von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen; dies gilt nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde. Die Regelung ist bereits zum 29. März 2013 in Kraft getreten.
4. Ergänzung von §§ 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 BGB, Stiftungen
Die Verbrauchsstiftung wird ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen, §§ 80 Abs. 2, 81 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gilt als gesichert, wenn die Verbrauchsstiftung für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren bestehen soll (Festlegung im Stiftungsgeschäft). Die Regelung ist bereits zum 29. März 2013 in Kraft getreten.

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