China schafft den Vorbehalt der Schriftform eines Vertrages bei internationalem Geschäftsverkehr ab

Nature 7Seit 1986 ist die VR China bei dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Abkürzung CISG) beigetreten. Neben dem Betritt hatte sich China die Anwendung des Art. 11 CISG vorbehalten. Art. 11 CISG gewährt die Formfreiheit eines internationalen Kaufvertrags. Der damalige Vorbehalt dieses Art. 11 CISG bedeutet, dass  ein solcher Vertrag nach chinesischem Recht der Schriftform bedarf.

In Feb. 2013 hat die chinesische Regierung den Vorbehalt bei den Vereinten Nationen zurückgenommen. Infolgedessen muss ein Kaufvertrag bei internationalem Geschäftsverkehr nach dem chinesischen Recht nicht in Schriftform erfolgen.  Diese Änderung  stimmt jetzt mit dem chinesischen Vertragsgesetz überein. Demgemäß gilt ein mündlich abgeschlossener Vertrag mit oder ohne Auslandsbezug genauso wie ein schriftlich abgeschlossener Vertrag.

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