Deutsches Stiftungsrecht: Formbedürftigkeit des Stiftungsgeschäfts bei der Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks

IMG_0927Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat entschieden, dass ein Stiftungsgeschäft, in dem sich ein Stifter zur Übertragung eines Grundstücks (Einbringung in die Stiftung) verpflichtet, auch ohne notarielle Beurkundung wirksam zustande kommt.

Grundsätzlich muss nach § 311 b Abs. 1 BGB ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, notariell beurkundet werden. Wird diese Form nicht eingehalten, ist der Vertrag formunwirksam mit der Rechtsfolge, dass die Vertragsparteien wechselseitig hieraus keine Rechte herleiten können. Ein solcher formunwirksamer Vertrag wird dann gültig, wenn die Auflassung und Eintragung im Grundbuch erfolgen, der Vertrag mithin vollzogen wird. Die notarielle Form soll vor dem übereilten Eingehen von Verpflichtungen (Warnfunktion) schützen sowie den Beweis der getroffenen Vereinbarung sichern (Beweisfunktion).

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich gegen die Anwendung des
§ 311 b Abs. 1 BGB auf das Stiftungsgeschäft ausgesprochen. Das Gericht begründet seine Rechtsauffassung im Wesentlichen damit, dass der Gesetzgeber bei der Modernisierung des Schuldrechts im Jahre 2001 lediglich Verträge, nicht aber einseitige Rechtsgeschäfte, wie dies beim Stiftungsgeschäft der Fall sei, bei der Verpflichtung zur Übertragung von Grundeigentum der notariellen Form unterworfen habe. Zum anderen habe es, so das Gericht, im Zuge der Reform wiederkehrende Diskussionen über die Einführung des Erfordernisses der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäftes gegeben. Nachdem der Gesetzgeber diesen Forderungen eine Absage erteilt habe, sei diese Entscheidung zu respektieren. Gegen das Urteil des Finanzgericht (DStRE 2012, 945) wurde Revision eingelegt.

Sollen in das Grundstockvermögen der Stiftung Grundstücke eingebracht werden, ist sorgfältig (ggfs. mit der Stiftungsaufsicht) abzuklären, ob eine notarielle Beurkundung des Stiftungsgeschäfts verlangt wird.

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