Organisationsstruktur einer chinesischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung

In der Praxis ist es üblich, dass ausländische Firmen in China eine Firma mit beschränkter Haftung gründen, die sich allerdings in der Struktur von der deutschen GmbH unterscheidet. Wie sieht die Organisationsstruktur nach dem heutigen chinesischen Unternehmensgesetz aus? Grundsätzlich besteht diese Gesellschaft aus Gesellschafterversammlung, dem Board of Directors, dem Aufsichtsrat und gegebenenfalls auch aus einem  Manager.

Die Gesellschafterversammlung hat die höchste Autorität und entscheidet über alle wesentlichen Fragen des Unternehmens,  insbesondere über die Einrichtung und die Ernennung des Board of Directors und des Aufsichtsrats.

Das Board of Directors besteht aus 3 bis 13 Mitgliedern. Der Vorsitzende des Board of Directors kann nach der Entscheidung der Gesellschafter der sogenannte gesetzliche Vertreter sein. Die Aufgaben des Board of Directors sind hauptsächlich die Durchsetzung von Entscheidungen der Gesellschafterversammlung und das Führen der Geschäfte.

Ein Manager steht unter dem Board of Directors, setzt  die Anweisungen des Board of Directors um und ist für die tägliche Betriebsorganisation und -führung vor Ort zuständig. Die  Gesellschaft  kann einen Manager bestellen, muss es aber nicht.

Der Aufsichtsrat steht direkt unter der Gesellschafterversammlung und soll mindestens 3 Mitglieder haben. Seine Mitglieder müssen aus Vertretern der Gesellschafter und aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen. Mitglieder des Board of Directors und der Manager dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrats sein. Der Aufsichtsrat hat hauptsächlich die Überwachungsfunktion.

Besonderheit:

Wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat (100%ige Tochtergesellschaft) , dann sind die Organe der Gesellschaft reduziert auf einen Executive Director, der zugleich der gesetzliche Vertreter ist, und auf ein Aufsichtsratsmitglied. Dies gilt auch bei einer Gesellschaft , die entweder laut Gesetz „wenige Gesellschafter“ hat (es gibt keine feste Größe, aber weniger als 10 Gesellschafter wäre noch gleichzustellen mit „wenige Gesellschafter“)  oder laut Gesetz keinen großen Geschäftsumfang hat (ebenso auslegungsfähig und im Einzelfall zu entscheiden).

 

 

 

 

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