China: Gerichtlicher v. außergerichtlichem Vergleich nach der chinesischen Zivilprozessordnung

Die chinesischen Prozessparteien A und B haben in der Berufungsinstanz einen außergerichtlichen Vergleich abgeschlossen, woraufhin Partei B ihren Antrag zur Berufung zurückgezogen hat. Das zuständige Gericht erließ hierzu einen Beschluss. In der Folge hat Partei B den Vergleich nicht erfüllt, weswegen Partei A das Urteil aus der ersten Instanz hat zwangsvollstrecken lassen. Hiergegen wendete Partei B ein, das durch den außergerichtlichen Vergleich das Urteil abgegolten sei. Zu diesem Einwand äußerte sich das Gericht aus ersten Instanz wie folgt: Mit Zurückziehen des Berufungsantrags trete das Urteil aus ersten Instanz automatisch in Kraft. Bei dem Vergleich handele es sich um einen außergerichtlichen Vergleich, der nicht vollsteckbar sei. Daher bleibe das Urteil aus ersten Instanz gem. Art. 207 Abs. 2 der chinesischen ZPO zwangsvollstreckbar. Das Oberste Chinesische Gericht stimmte dem zu. fatal für Partei B.

Daher Empfehlung: Zum Schutz Ihres eigenen Interesse ist immer ein gerichtlicher Vergleich vorzuziehen (hier eben Partei B in der Berufungsinstanz).

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