UK Law: Vorsicht vor “best /reasonable endeavours” – Klauseln

Eine Klausel, wonach eine der Vertragsparteien sich auf die Weise verpflichtet, sich „nach besten Kräften“ o.ä. zu bemühen, kann trotz der damit eigentlich gewollten Risikoverringerung ein Problem darstellen. In dem Fall Jet2.com gegen Blackpool Airport hat das Gericht zweiter Instanz das Risiko dieser „Bemühens“-Klauseln beleuchtet:

Jet2.com klagte gegen Blackpool Airport aufgrund Verstoßes gegen die ‚best-endeavours‘- Klauseln, mit dem Argument, Blackpool Airport habe sich nicht nach Kräften bemüht, low-cost Services zu fördern und sei selbst außerhalb der Geschäftszeiten in Betrieb zu sein.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die gleiche Klausel unterschiedliche Bedeutung haben kann, abhängig von dem Kontext und den Einzelheiten des Vertrags zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

Die Unterscheidung zwischen „reasonable endeavours“ und „best endeavours“ ist dabei jedoch grundsätzlich nicht zu unterschätzen: Wird die verpflichtete Vertragspartei im Rahmen der ersten Klausel ggfls. noch zu einer oder wenigen Aktionen auf eigene Kosten verpflichtet, so kann die Vertragspartei im Fall der zuletzt genannten Klausel dazu verpflichtet sein, so zu handeln, als beträfe es die eigenen wirtschaftlichen Interessen, eingeschlossen finanzielle Nachteile bzw. hohe Eigenkosten.

Es ist daher empfehlenswert, insbesondere im Rahmen von internationalen Verträgen auf solche Klauseln zu achten und sich nicht vorschnell in Sicherheit zu wiegen. Vorzugswürdig ist daher eine klare Formulierung bzgl. des zu erwartenden – bzw. nicht zu erwartenden- „Bemühens“, um die betroffene Partei von der Leistungspflicht zu befreien.

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