In vielen Unternehmen, insbesondere bei Klein- und Familienunternehmen, werden Entscheidungen und Beschlüsse häufig ohne Einhaltung besonderer Formalien und besonderer Dokumentation getroffen. Dies kann im laufenden Alltaggeschäft zwar problemlos verlaufen, stellt das Unternehmen jedoch dann vor Schwierigkeiten, wenn das Gesetz bestimmte Formalien vorschreibt. Sind diese Formalien nicht eingehalten, stellt sich die Frage einer möglichen Heilung.
Die Gerichte haben hier das sog. „Duomatic“ – Prinzip (benannt nach einem Fall betreffend die Duomatic Ltd.) entwickelt, wonach die einstimmige Zustimmung der Gesellschafter Mängel der Formalien heilt; die Gesellschafter mussten daher ihre Zustimmung weder schriftlich, noch zur gleichen Zeit abgeben. Dieses Prinzip wurde, wenn auch nicht ausdrücklich im Gesetz kodifiziert, zumindest im Companies Act 2006 konserviert: gemäß dem Companies Act 2006 kann zur Bestätigung der Handlungen von Geschäftsführern die einstimmige Genehmigung herangezogen werden.
Dieses Prinzip ist jedoch mit Vorsicht zu genießen, da es nicht in allen Fällen Anwendung findet. Entscheidend ist vielmehr, ob durch den Beschluss, bzw. die Entscheidung Dritte betroffen sind, was eine andere Beurteilung rechtfertigt. Dient die vom Gesetz vorgeschriebene Formalie in dem jeweiligen Fall allein dem Schutz der Gesellschafter, so können diese auch auf die Vorschrift verzichten. Sind jedoch die Interessen von Dritten betroffen, so kann auch keine einvernehmliche Zustimmung der Gesellschafter die Rechte des Dritten überstimmen und eine Heilung bewirken.
Was bedeutet das für die Praxis:
Auf die Einhaltung von formellen Voraussetzungen sollte aus Gründen der Rechtssicherheit stets geachtet werden, da sie vom Gesetz vorgeschrieben sind und zur Unwirksamkeit des Beschlusses führen können. Nichtsdestotrotz kann ein Beschluss noch „gerettet“ werden, wenn im Einzelfall eine andere Bewertung eine bloßen „Förmelei“ darstellen würde und Rechte Dritter nicht betroffen sind.
NIETZER & HÄUSLER
Frau Jutta List, LL.M., Solicitor