Haben sich ein Arbeitgeber und sein Arbeitnehmer in einem Prozessvergleich vor dem Arbeitsgericht darauf verständigt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entsprechend einem vom Arbeitnehmer gefertigten Entwurf ein „pflichtgemäßes qualifiziertes Zeugnis“ erteilt, so braucht der Arbeitgeber den Entwurf des Arbeitnehmers nicht ohne jede Änderung zu übernehmen. Vielmehr darf der Arbeitgeber in einem solchen Falle prüfen, ob die von dem Arbeitnehmer vorgeschlagenen Formulierungen den Grundsätzen
der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist, darf der Arbeitgeber den Entwurf abändern. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
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Bundesgerichtshof
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