Neue Verwaltungansordnung betreff Debt-Equity Swaps in China

Am 23.11.2011 erließ die Chinesische Industrie- und Handelsverwaltungsbehörde die „Registrierung- und Verwaltungsbestimmungen über Umwandlung der Forderungen in Gesellschaftsanteil (Debt-Equity Swap)“. Sie wird am 01.01.2012 in Kraft treten. Damit wird es zum ersten Mal in China zugelassen, dass die Forderungen – unmittelbar – in Gesellschaftsanteil der Schuldnergesellschaft umgewandelt werden. Eine solche Umwandlung könnte für zwei Fälle interessant sein. Zum einen könnte dies eine Übernahme eines  in China gegründeten Unternehmens erleichtern, wenn der Erwerber gerade die Forderungen gegen das Zielunternehmen hat. Das geschieht insbesondere während des Insolvenzverfahrens des sanierungsbedürftigen und -fähigen Zielunternehmens. Zum anderen zeigt sich eine solche Umwandlung einen indirekten Weg für Kapitalerhöhung in einem Unternehmen mit ausländischer Beteiligung. Es erwies sich bislang als schwierig, wenn der sich im Ausland befindende Mutterkonzern das Kapital seines chinesischen Tochterunternehmens erhöhen will. Durch die hier in Rede stehende Verordnung kann der Mutterkonzern leicht seine Forderung gegen sein chinesisches Tochterunternehmen ins neue Kapital umwandeln. Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung beschränkt sich auf eine in China gegründete GmbH oder AG, die auf der Seite des Schuldners steht. Der sachliche Anwendungsbereich beschränkt sich auf drei Arten von Forderungen, wie folgt:

  1. die wirksame – insbesondere kein Verstoß gegen gesetzliches Verbot – Ansprüche aus einem Geschäftsvertrag, gegen die das    Schuldnerunternehmen keine Einrede wegen Nichtleistung vom Gläubiger geltend machen kann;
  2. die durch eine Entscheidung oder einen Beschluss des chinesischen Gerichts festgestellten Ansprüche;
  3. die im Rahmen des Insolvenzverfahrens des Schuldnerunternehmens vom Sanierungsplan oder von einem Vergleich erfassten Ansprüche, die auch vom Insolvenzgericht besiegelt sind.

 

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