Das neue chinesische Internationale Privatrecht

Am 01.04.2011 trat das Gesetz über Rechtsanwendungen in Zivilverhältnissen mit Auslandsbezügen in Kraft. Das ist das erste einheitliche Gesetz des internationalen Privatrechts Chinas. Bislang bestand das chinesische internationale Privatrecht lediglich aus den einzelnen Regelungen in den anderen Gesetzen, z.B.im Chinesische Vertragsgesetz, im Chinesische Seehandelsgesetz etc. Mit der Erscheinung des Gesetzes 2011 hat man bei Rechtsstreitigkeit einen Überblick darauf, welches materielle Recht das  chinesische Gericht anwenden wird. Dies hilft in der Praxis insbesondere den ausländischen Investoren oder anderen Geschäftsleuten, ihre Prozessrisiken besser einzuschätzen.

Die Neuheiten des Gesetzes sind vor allem die neuen Regelungen über internationales Gesellschaftsrecht, internationalen Verbrauchervertrag und internationales Produktshaftungsrecht. Nach Art. 14 des Gesetzes bestimmt sich das auf die juristische Person anzuwendende Recht nach dem Recht des Staates, wo sich die juristische Person registrieren lässt. Wenn der Hauptgeschäftsort mit dem Registrierungsort nicht identisch ist, kann das Recht des Hauptgeschäftsorts angewendet werden. Nach Art. 42  des Gesetzes ist grundsätzlich das Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers auf den Verbrauchervertrag anzuwenden, es sei denn, dass der Verkäufer oder der Dienstanbieter keinerlei ein Geschäft am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verbrauchers betreibt. Im letzten Fall findet das Recht am Ort Anwendung, wo die Produkte oder Dienstleistungen geliefert worden sind. Das Recht des Lieferorts kommt außerdem ebenfalls zur Anwendung, wenn sich der Verbraucher für dies entscheidet. Dieser Mechanismus über Bestimmung des anzuwendenden Rechts gilt ebenfalls für das internationale Produktshaftungsrecht. Demnach ist grundsätzlich das Recht auf der Seite des Geschädigten anzuwenden. Die Ausnahme davon liegt darin, wenn sich der Geschädigte anders entscheidet oder der Schädiger keinen Produktsvertrieb am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Geschädigten vornimmt. In diesem Fall gilt das Recht auf der Seite des Schädigers oder des Verletzungsorts, Art. 45 des Gesetzes. Fragen im übrigen kann NIETZER & HÄUSLER, hier Frau Dr. Jing Liu, LL.M. beantworten.

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